Sonderurlaub

Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit

Ehrenamtliche in der Jugendarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Arbeit für ihr Ehrenamt z.b. für Freizeiten, Zeltlager oder Schulungen von ihrer nicht-selbständigen Arbeit freigestellt werden. In Hessen und Rheinland-Pfalz sind bis zu 12 Tage pro Jahr möglich. Es handelt sich dabei um einen Anspruch und kann nur durch zwingenden betriebliche Gründe abgewiesen werden. Es wird daher empfohlen, den Antrag frühzeitig zu stellen.

Die genauen Regelungen und Antragsverfahren sind je nach Bundesland unterschiedlich, weitere Informationen gibt es unter den jeweiligen Bundesländern. Entscheidend ist der Sitz des Veranstalters der Maßnahme und nicht der Wohnort.

 

Wer ist antragsberechtigt?

  • Beschäftigte in der hessischen Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben
  • Beschäftigte in der rheinland-pfälzischen Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben
  • Bundesbeamtinnen und - beamte, Richter und Arbeitnehmer/-innen der Bundesbehörden
  • Soldatinnen und Soldaten

Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst und Freiwilligen Sozialen Jahr beantragen die Freistellung über ihre Einsatzstelle bei der zuständigen Verwaltungsstelle.

Ansprechpartner*innen

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