FAQ
Manche Fragen müssen einfach öfters beantwortet werden - daher haben wir die Häufigsten hier zusammengefasst. Sollten trotzdem noch Fragen offen bleiben, wendet euch gerne an uns. Die zuständige Person findet ihr jeweils auf den Unterseiten.
Fragen zum Thema Zuschüsse
In allen Förderungsbereichen muss immer die vorgegebene Teilnehmendenliste verwendet werden. Diese stehen zum Download in der jeweiligen Kategorie für euch bereit.
- BDKJ
- DJP
- Rheinland-Pfalz
- Kirchenmusik
- Familienwochenende
- BDKJ: Eine Kopie der Rechnung mit dem höchsten Betrag muss nachgewiesen werden.
- DJP: Die Hausrechnung muss als Kopie nachgewiesen werden.
- Rheinland-Pfalz: Alle Quittungen einzureichen ist nicht ausdrücklich erforderlich.
- Kirchenmusik: Die Einzelbelege aller Kosten der musikalischen Gestaltung sind nachzuweisen.
- Familienwochenende: Es müssen alle Kosten durch Belege nachgewiesen werden.
- BDKJ: Die Bewilligung des Antrags erfolgt zeitnah. Nach Abrechnung der Maßnahme wird der Zuschuss so schnell wie möglich überwiesen.
- DJP: Der gestellte Antrag wird zeitnah bearbeitet.
- Rheinland-Pfalz: Der Antrag muss vor der Maßnahme nicht beantragt werden.
- Kirchenmusik: Eine feste Bearbeitungsdauer können wir derzeit nicht angeben.
- Familienwochenende: Der gestellte Antrag wird zeitnah bearbeitet.
- Das kurzfristige stellen von Anträgen ist teilweise möglich.
- BDKJ + DJP: bei Anträgen die weniger als sechs Wochen vorher gestellt werden, kann eine Förderung nicht sichergestellt werden. Hier muss du auf die konkrete Rückmeldung warten, um sicher zu sein, dass deine Maßnahme gefördert wird.
- Rheinland-Pfalz: Es muss kein Antrag im Vorfeld gestellt werden.
- Kirchenmusik: Der Antrag muss spätestens vier Wochen vorher vorliegen; eine Ausnahme ist nicht möglich.
- Familienwochenenden: Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen; eine Ausnahme ist nicht möglich.
- BDKJ: Es ist nicht explizit ausgeschlossen; es gibt jedoch die Vereinbarung, dass BDKJ- und DJP-Mittel nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden können. Eine Gleichzeitige Doppelbeantragung aus AJA und AJB- Mitteln für dieselbe Veranstaltung ist nicht möglich. Ausnahme ist die Sonderförderung..
- DJP: Es ist nicht explizit ausgeschlossen; es gibt jedoch die Vereinbarung, dass BDKJ- und DJP-Mittel nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden können. Veranstaltungen, die schon durch andere überpfarrliche, kirchliche Zuschussgeber gefördert werden, sind nicht bezuschussungsfähig.
- Rheinland-Pfalz: In den Antragsrichtlinien ist dies weder ausgeschlossen noch ausdrücklich benannt.
- Kirchenmusik: In den Antragsrichtlinien ist dies weder ausgeschlossen noch ausdrücklich benannt.
- Familienwochenende: Veranstaltungen, die schon durch andere überpfarrliche, kirchliche Zuschussgeber gefördert werden, sind nicht bezuschussungsfähig.
- BDKJ: Alle Abrechnungsunterlagen müssen spätestens zwei Monate nach der Durchführung eingereicht sein. Es ist beispielsweise möglich, dass für durchgeführte Maßnahmen aus Dezember bis Februar alle Abrechnungsunterlagen eingereicht werden können.
- DJP: Eine Abrechnung aus dem Vorjahr muss spätestens bis 31. Januar vorliegen.
- Rheinland-Pfalz: Alle Abrechnungsunterlagen müssen spätestens zwei Monate nach der Durchführung eingereicht sein.
- Kirchenmusik: Eine feste Frist für die Abrechnung von Anträgen über den Jahreswechsel hinaus ist derzeit nicht festgelegt.
- Familienwochenende: Eine Abrechnung aus dem Vorjahr muss spätestens bis 31. Januar vorliegen.
- BDKJ: Eine teilweise Abrechnung ist nicht möglich, erst wenn alle Abrechnungsunteralgen vorliegen werden die Gelder ausgezahlt. Die Abrechnungsunterlagen können zu unterschiedlichen Zeitpunkten, jedoch spätestens zwei Monate nach der durchführten Maßnahme, digital hochgeladen werden.
- DJP: Die Abrechnungsunterlagen müssen acht Wochen nach der durchgeführten Maßnahme per Post vorliegen, eine teilweise Abrechnung ist nicht möglich.
- Rheinland-Pfalz: Die Abrechnungsunterlagen müssen spätestens zwei Monate nach der durchgeführten Veranstaltung eingereicht werden, eine teilweise Abrechnung ist nicht als Möglichkeit benannt.
- Kirchenmusik: unmittelbar nach der Veranstaltung sind alle Abrechnungsunterlagen einzureichen, somit ist eine teilweise Abrechnung nicht möglich.
- Familienwochenende: Eine teilweise Abrechnung ist nicht möglich, erst wenn alle Abrechnungsunteralgen vorliegen werden die Gelder ausgezahlt. Die Abrechnungsunterlagen können zu unterschiedlichen Zeitpunkten, jedoch spätestens zwei Monate nach der durchführten Maßnahme, eingereicht werden.
- BDKJ: Bitte umgehend mitteilen, am besten mit der Aktenzeichen.
- DJP: Bitte umgehend mitteilen, am besten mit dem Aktenzeichen.
- Rheinland-Pfalz: Wird ja im Vorfeld nicht beantragt.
- Kirchenmusik: Ob und wann eine Mitteilung bei ausgefallenen Maßnahmen erforderlich ist, ist nicht ausdrücklich geregelt.
- Familienwochenende: Bitte umgehend mitteilen, am besten mit Aktenzeichen.
- Durch die vielen unterschiedlichen Fördertöpfe wollen wir ermöglichen, dass alle eine Förderung für ihre Maßnahmen bekommen können. Um die zu ermöglichen, sind wir über ganz viele unterschiedlichste Strukturen im Bistum Limburg, in Hessen und Rheinland-Pfalz vernetzt und treten dort als Fürsprecher*innen für Jugend(verbands)arbeit auf und erhalten Zugriff auf Fördergelder.
Fragen zum Thema Sonderurlaub
Für das Sonderurlaub / Freistellungsverfahren in Hessen gibt es eine eigene FAQ - dort werden viele Fragen beantwortet.
In der Auswahl sind nur die Landestellen / Diözesanstellen aufgeführt, daher geben Ortsgruppen von DPSG, KjG, Kolpingjugend, Malteser Jugend, DJK Sportjugend, Pueri Cantores und CAJ ganz regulär den Dachverband "BDKJ Limburg" an. Pfarrei-Gruppen aus dem Bistum Limburg, die mit ihren Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllen, geben ebenfalls den BDKJ Limburg an.
- Beamte, deren Arbeitgeber das Land Hessen ist, haben die Möglichkeit, Sonderurlaub zu beantragen. Dies wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 3. November 2008/ Nr. 45 Seite 2808 beschrieben.
- Zum Beantragen kann das digitale Antragsformular genutzt werden. Der Link zur Antragsseite ist vorhanden.
- Beamte, deren Arbeitgeber das Land Rheinlad-Pfalz ist, haben die Möglichkeit, Sonderurlaub zu beantragen. Dies wird im Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 beschrieben.
- Der Antrag muss in Papierform gestellt werden. Eine Vorlage steht im Downloadbereich zur Verfügung.
- Beamte, deren Arbeitgeber der Bund ist, haben die Möglichkeit, Sonderurlaub zu beantragen. Dies wird in der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) §7 und 8 geregelt. Den Antrag bzw. das Schreiben reichst du bei deiner dienstvorgesetzten Stelle ein. Du musst auf eine Rückmeldung warten.
- Von Seiten des Hessischen Jugendrings kann der Sonderurlaub bis maximal ein Jahr rückwirkend beantragt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Sonderurlaub. Hier musst du auf die Kulanz es Arbeitgebers hoffen.
- In Hessen und Rheinland-Pfalz kannst du eine Kopie der Genehmigung über den Hessischen Jugendring bzw. den jeweiligen Träger der Maßnahme erneut anfordern.
- Für Bundesbeamte wird die Genehmigung durch die Dienstvorgesetzte Stelle erteilt und dort auch dokumentiert. In diesem Fall solltest du dich direkt an deine Personalstelle wenden, um eine erneute Ausfertigung zu erhalten.
- In den entsprechenden Gesetzen, also dem hessischen und dem rheinland-pfälzischen Sonderurlaubsgesetz sowie der Sonderurlaubsverordnung des Bundes, ist festgelegt, welche Maßnahmen für Sonderurlaub anerkannt sind. Auf dieser Grundlage prüft der Träger den Antrag und stellt bei Eignung eine entsprechende Bescheinigung über die Maßnahme aus. Diese Bescheinigung kann dann beim Arbeitgeber eingereicht werden.
- Ja. Nach der digitalen Prüfung durch die BDKJ-Landesstelle Hessen und den Hessischen Jugendring (hjr) erhaltet Ihr sowie Eure Arbeitgeber*in die Genehmigung des Sonderurlaubs als Bescheinigung per E-Mail.